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Allgemeine Geschäftsbedingungen - Stand: 30. Januar 2012
Für Lieferungen und Leistungen der HB Technologies AG, Tübingen, nachfolgend HB genannt.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen von HB, insbesondere für Standard Softwarelieferungen und Anpassungen sowie für Software-Entwicklungen, Projektmanagement, Consulting und Engineeringleistungen. Andere Geschäftsbedingungen, ins-besondere Einkaufsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Für die Lieferungen von Hardware gelten die Geschäftsbedingungen des Vorlieferanten.
§ 2 Angebote
2.1 Angebote von HB sind, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart, freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von HB zustande.
2.2 Voraussetzung für eine Auftragsbestätigung von HB ist ein genehmigter Auftragsplan. Der Auftragsplan wird von HB erstellt und dem Kunden zur Freigabe vorgelegt.
2.3 Für den Umfang der Lieferung ist eine Auftragsbestätigung von HB maßgebend.
2.4 Technisch bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen behält sich HB auch nach Bestätigung des Auftrags vor. An Kostenvoranschlägen, Machbarkeitsanalysen, Spezifikationen und anderen Unterlagen behält sich, wenn vereinbart, HB Eigentums- Urheber- und gewerbliche Schutzrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Unterlagen sind unverzüglich zurück-zugeben, wenn der Auftrag nicht an HB erteilt wird.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Alle Preise verstehen sich ab Tübingen, ausschließlich Verpackung und Versand, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2 Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gelten folgen-de Zahlungsbedingungen: Bei Software, Software-Anpassungen und Software-Entwicklungen sind fällig: 60 % der Auftragssumme bei Bestellung 40 % der Auftragssumme nach Lieferung Dienstleistungen und Reisekosten sind sofort nach erbrachter Leistung, Waren (Hard-ware und Fremdsoftware) sind sofort nach Lieferung zur Zahlung fällig. Danach tritt ohne weitere Mahnung Zahlungsverzug ein. Bei Eintritt des Annahmeverzugs (§ 4 Ziff. 4.3) wird der restliche offene Betrag zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sofort zur Zahlung fällig. Danach tritt Zahlungsverzug ein.
3.3 Skonti werden von HB nicht gewährt.
3.4 Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen von HB nicht anerkannten Gegenansprüchen des Kunden ist nicht statthaft. Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
3.5 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist der geschuldete Betrag ab Verzugseintritt mit 5 % p.a. über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
§ 4 Lieferfrist
4.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der schriftlichen Auftragsbestätigung von HB. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen bzw. Hardware- und/oder Softwarebereitstellungen, das Vorliegen aller erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen vertraglichen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, wird die Lieferfrist hinfällig und ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten von HB neu zu vereinbaren.
4.2 Bei Softwareleistungen aller Art, Entwicklungs- oder sonstigen Leistungen gilt die Lieferung mit Übergabe des Datenträgers bzw. des entwickelten Systems als erfolgt, die Quellcodes gehören nicht zum geschuldeten Lieferumfang.
4.3 Bei Annahmeverzögerung durch den Kunden genügt die schriftliche Meldung der Lieferbereitschaft von HB zur Begründung des Annahmeverzugs.
4.4 Teillieferungen sind zulässig.
4.5 Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist nachweislich auf höhere Gewalt, Krieg, Streik und Aussperrung bei HB oder im Betrieb des Zulieferanten oder dessen Lieferverzug, Ausschusswerden eines wichtigen Arbeitsstückes oder auch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen auf von HB nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird die Lieferfrist angemessen verlängert.
4.6 Bei Nichteinhaltung der Lieferfrist aus anderen als in § 4 Ziff. 4.5 genannten Gründen kann der Kunde bei nachweislichem Eintritt eines Verzugsschadens nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist für jede vollendete Woche der Verspätung eine Entschädigung von 1/2 % bis zur Gesamthöhe von max. 5 % vom vereinbarten Preis derjenigen Teile der Gesamtlieferung verlangen, der wegen Fertigstellungsverzögerung nicht in Betrieb genommen werden kann. Höhere Schadenersatzansprüche des Kunden sind in allen Fällen verspäteter Lieferung ausgeschlossen, auch nach Ablauf einer vom Lieferer etwa gestellten Nachfrist. Das Recht des Kunden auf höheren Schadenersatz bei nachgewiesenem grobem Verschulden seitens HB, sowie zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer HB gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
§ 5 Gefahrenübergang
Die Gefahr (Leistungs- und Vergütungsgefahr) geht auf den Kunden über:
5.1 Bei Ablieferung an den vom Kunden bestimmten Ort.
5.2 Wenn Annahmeverzug nach § 4 Ziffer 4.3 eintritt.
5.3 Bei Versendung, wenn die zu liefernden Gegenstände ordnungsgemäß zum Versand gebracht wurden.
§ 6 Sonstige Dienstleistungen
6.1 Sämtliche Dienstleistungen, wie Installation, Inbetriebnahme, Funktionstest, Konzepterstellung, Beratung, Schulung und Softwarepräsentationen werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart wurde, nach tatsächlich geleisteten Stunden (gem. den zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Stundensätzen lt. HB-Preisliste) berechnet. Außerdem übernimmt der Kunde die Kosten für An- und Abreise ab Büro Tübingen. Reisezeiten werden wie Arbeitszeiten berechnet. Reisekosten und Übernachtung werden nach Einzelnachweis oder nach Wahl von HB nach den Kilometerpauschalsätzen gemäß der jeweils gültigen HB-Preisliste, bei Übernachtungen gemäß den Pauschalsätzen der jeweils gültigen Einkommenssteuerrichtlinien berechnet. Für Verpflegungsmehraufwendungen werden die Pauschalsätze der jeweils gültigen Einkommensteuerrichtlinien in Rechnung gestellt. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen MwSt.
6.2 Bei Installationen hat der Kunde folgende Voraussetzungen zu schaffen: Vor Beginn der Installation müssen die für die Aufnahme der Installationsarbeiten erforderlichen Vorarbeiten von Seiten des Kunden abgeschlossen sein, so dass die Installation sofort nach Ankunft der HB-Mitarbeiter oder des von HB beauftragten Subunternehmers begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Bei der Installation hat der Kunde alle erforderlichen Einrichtungen verfüg-bar zu halten, bei der Bedienung aller angeschlossenen Fremdgeräte behilflich zu sein, sowie falls erforderlich, die Arbeit auch außerhalb der normalen Arbeitszeiten zu ermöglichen.
6.3 Verzögert sich die Installation oder die Inbetriebnahme ohne das Verschul-den von HB, hat der Kunde alle Kosten für die Wartezeit oder weitere erforderliche Reisen von HB-Mitarbeitern oder des von HB beauftragten Subunternehmers zu tragen.
§ 7 Abnahme
7.1 Die Abnahme von Software-Anpassungen und Software-Entwicklungen erfolgt grundsätzlich sofort oder nach Absprache spätestens 14 Tage nach Lieferung.
7.2 Ist eine förmliche Abnahme vereinbart, wird ein Protokoll erstellt, das vom Kunden sowie von HB zu unter-zeichnen ist. Ist keine förmliche Abnahme vereinbart, tritt diese nach vereinfachtem Verfahren innerhalb von 30 Tagen automatisch ein. HB Technologies AG - Paul-Ehrlich-Str. 5 - 72076 Tübingen - www.h-net.com Seite 2 von 2
7.3 Ist die Lieferung mängelfrei, bzw. sind etwa aufgetretene Mängel behoben, so ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet. Nimmt er bei vereinbarter förmlicher Abnahme nicht ab, wird HB ihn unter Setzung einer Frist von 14 Tagen zur Abnahme auffordern und gleichzeitig darauf hinweisen, dass mit Ablauf der Frist die Abnahme als erfolgt gilt. Gibt der Kunde die Abnahmeerklärung nicht innerhalb der Frist ab, so gilt sie mit deren Ablauf als abgegeben.
7.4 Etwa bestehende und im Abnahmeprotokoll festgehaltene Mängel werden im Rahmen der Vertragserfüllungspflicht entsprechend dem Auftragsumfang kosten-los von HB beseitigt.
§ 8 Software-Lizenz
8.1 Software einschließlich nachfolgender Updates werden vom Kunden grundsätzlich als urheberrechtlich schutzfähig anerkannt. Der Kunde erhält das zeitlich unbegrenzte, im Falle von Demo-, Probe-, oder Testinstallationen jedoch auf 3 Monate beschränkte, nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der Software zu folgenden Bedingungen (ergänzend gelten die in den Softwareprodukten enthaltenen Lizenzbedingungen):
8.2 Die Software, gleich ob als Ganzes oder in Teilen, darf ausschließlich auf der Zentraleinheit oder im Falle von Netz-werk-Versionen auf dem Netzwerk verwendet werden, auf dem sie erstmals installiert wurde. Änderungen, Erweiterungen oder sonstige Eingriffe jedweder Art sind nicht gestattet. Ein Duplizieren der Software und der evtl. zur Verfügung gestellten Dokumentationen ist aus-schließlich zu Datensicherungszwecken gestattet. Für duplizierte Software über-nimmt HB keinerlei Gewährleistung und Haftung.
8.3 Der Kunde darf die Software und die zur Verfügung gestellten Dokumentationen keinem Dritten zugänglich machen oder für Zwecke Dritter Software oder Teile davon nutzen oder Dritten Einblick in die Unterlagen geben.
8.4 Weitere Rechte an der Software werden dem Benutzer nicht übertragen.
8.5 Bei einem Verstoß gegen die Lizenzbedingungen ist pro Verstoß vom Kunden eine Konventionalstrafe in Höhe des doppelten jeweiligen Softwarepreises (bei Standardsoftware gemäß der jeweils gültigen HB-Preisliste) zu bezahlen.
§ 9 Entwicklungsaufträge
Für von HB bei Entwicklungsaufträgen durchgeführte Software-Entwicklung gelten folgende Bestimmungen:
9.1 Maßgeblich für die zu erbringenden Leistungen ist die beiderseits als Vertragsbestandteil vereinbarte Spezifikation, in Ausnahmefällen auch die im Konzept enthaltene Leistungsbeschreibung. Änderungen oder Ergänzungen der Spezifikation bedürfen stets der schriftlichen Vereinbarung durch eine von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnende Urkunde, in der auch die finanziellen Auswirkungen der Änderungen bzw. Ergänzungen zu regeln sind.
9.2 Falls aufgrund der Komplexität der Auftragsentwicklung Terminüberschreitungen auftreten, sind etwaige zu setzende Nachfristen vom Kunden grundsätzlich unter Berücksichtigung der aufgetretenen technischen Probleme bzw. evtl. Zulieferschwierigkeiten zu bemessen. Sind Änderungs- bzw. Ergänzungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend dem dadurch verursachten Mehraufwand.
9.3 Nach Lieferung der Entwicklung erfolgt eine Abnahme und eventuelle Fehlerbeseitigung gemäß § 7. Sämtliche weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche wegen Verzögerung der Inbetriebnahme bzw. Ausfallzeiten, werden ausgeschlossen. Ausgenommen sind Ansprüche wegen nachgewiesenen groben Verschuldens von HB.
§ 10 Gewährleistung
10.1 Dem Auftraggeber/Lizenznehmer ist bekannt, dass es nach dem heutigen Stand der Technik nicht möglich ist, Computerprogramme so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeiten. HB über-nimmt die Gewähr, dass die überlassene Software im Wesentlichen die in der Leistungsbeschreibung genannten Funktionen erfüllt. Softwaremängel sind nur Fehler, bei denen die Programmfunktionen reproduzierbar von den Funktionen gemäß Leistungs- und Funktionsbeschreibung abweichen und die nachweislich nicht auf Fehler in der Hardware, Systemsoftware oder anderen nicht von HB gelieferten Systemteilen zurückzuführen sind.
10.2 Die Mängel werden nach Wahl von HB durch die Installation einer verbesserten Software- Version (siehe 10.1) oder durch Hinweis zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers beseitigt. Der Auftraggeber stellt alle zur Fehlerdiagnose erforderlichen Unterlagen sowie die zur Fehlerbeseitigung erforderliche Rechneranlage und Rechnerbelegungszeit kostenlos zur Verfügung.
10.3 Ausgenommen von jeder Gewährleistung sind Verschleißteile sowie Schäden die auf natürliche Abnutzung, fehlerhafte Bedienung oder von HB nicht ausdrücklich autorisierte Nach-besserungs- und Wartungsarbeiten oder Änderungen zurückzuführen sind. Falls durch eine Mängelrüge HB Aufwendungen entstehen, die nicht auf Mängeln in den von HB gelieferten Produkten beruhen, wird der Auftraggeber die HB entstandenen Aufwendungen vergüten. Dies gilt insbesondere für den Aufwand der Fehlerlokalisierung.
10.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt der Abnahme.
10.5 Für von HB gelieferte Hardware sowie nicht von HB selbst hergestellte Software haftet HB nur im Umfang der Gewährleistung des Zulieferers.
10.6 Bleiben wiederholte Nachbesserungsversuche von HB erfolglos oder bietet HB keine fehlerfreie neuere Programmversion, leben die gesetzlichen Rechte des Kunden auf Herabsetzung der Vergütung und Rückgängigmachung des Vertrages nach Mahnung und Setzen einer angemessenen Nachfrist wieder auf.
10.7 Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde das von HB gelieferte Programm abändert.
10.8 Keine weitere Gewährleistung: HB schließt für sich jede weitere Gewährleistung bezüglich der Software, evtl. mit-gelieferter Handbücher oder sonstiger schriftlicher Materialien aus.
§ 11 Haftung
11.1 HB haftet nur für von ihr oder ihrem Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden nur bis zur Höhe von EURO 2.500,00. Bei Verlust oder Beschädigung von Daten oder Datenträgermaterial erfasst die Ersatzpflicht nicht die Wiederbeschaffung verlorener Daten. Im Übrigen werden Schadenersatzansprüche gegen HB gleich aus welchem Grund, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, dies betrifft insbesondere auch Folgeschäden (wie z.B. Schäden aus entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung, Verlust von geschäftlichen Informationen oder anderen finanziellen Verlust). 11.2 Alle Schadenersatzansprüche gegen HB, HB -Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungs- oder Verrichtungs-Gehilfen verjähren nach 12 Monaten ab Schadenseintritt. Ausgenommen sind Ansprüche aus Delikt, hier gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
11.3 Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens (§ 254 BGB) in welchem Umfang HB und der Kunde den Schaden zu tragen haben.
11.4 HB haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretenden Vorkommnisse (z.B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung) eintreten.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
12.1 Alle Waren bleiben das Eigentum von HB bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Kunden bestehenden Ansprüche auch solcher, die HB außerhalb des Vertrages zustehen.
12.2 Die Wiederveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang ist gestattet.
12.3 Eine Weiterverarbeitung der Ware ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch HB zulässig.
§ 13 Schlussbestimmungen
13.1 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen wirksam. Etwa unwirksame Bestimmungen sind durch neue Regelungen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommen, zu ersetzen.
13.2 Von den vorstehenden Bedingungen abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen sind nur wirksam in Form einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
13.3 Soweit gemäß § 38 ZPO zulässig, wird der Sitz von HB als ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort vereinbart.
13.4 Für alle rechtlichen Beziehungen mit HB gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
